Eltern Allgemeines
30. Juni 2017
Für Kinder im Schulalter besteht Schulpflicht. Darum sind die Eltern dafür verantwortlich, dass die Kinder die Schule regelmäßig besuchen und pünktlich zum Unterricht erscheinen.
| Masernschutzimpfung | Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) trat am 1. März 2020 in Kraft. Nach § 20 Absatz 10 Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Schülerinnen und Schüler, die am 1. März 2020 bereits eine Schule besuchen, der Schulleitung bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 einen Nachweis darüber vorzulegen, dass sie ausreichend gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun sind. Bitte beachten Sie folgendes Dokument:
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| Krankheit | Schicken Sie Ihr Kind bitte nicht in die Schule, wenn es krank ist bzw. wenn abzusehen ist, dass es den Schulvormittag nicht durchhält!Ihr Kind leidet unnötig und der Unterricht für die Mitschüler wird massiv gestört, auch eine Ansteckung der anderen Kinder ist nicht auszuschließen. Treffen Sie ggf. rechtzeitig Vorkehrungen, wer Ihr Kind zu Hause beaufsichtigen kann, wenn Sie nicht anwesend sind. – Vielen Dank! |
| Entschuldigung bei Krankheit | • Elektronische Entschuldigung bis spätestens 7.30 Uhr direkt über WebUntis (Kind gilt dann als entschuldigt und Sie müssen nichts weiter unternehmen) –> gilt auch im Falle einer Leistungsüberprüfung (Klassenarbeit, Klausur, GFS, etc.) • Alternative (bitte nur in Ausnahmefällen): Krankmeldung bis 7.30 Uhr per Email an das Sekretariat oder telefonisch (Krankmeldung wird dann vom Sekretariat in WebUntis vorgenommen) • ggf. Essen in der Mensa bis 10:15 Uhr abbestellen (Internet) und ggf. Entschuldigung in der Hausaufgabenbetreuung (Sekretariat) • Bestehen im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule Zweifel an der Glaubhaftigkeit, kann der oder die Entschuldigungspflichtige aufgefordert werden, unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die Verhinderung nachzureichen. • Zu Beginn jeder Unterrichtsstunde trägt die entsprechende Lehrkraft die Abwesenheit unentschuldigt (= nicht über WebUntis, telefonisch oder per E-Mail krankgemeldeter) fehlender Schülerinnen und Schüler bei WebUntis ein. Daraufhin erhalten die Erziehungsberechtigten automatisch eine Email an die hinterlegte Mailadresse (Bitte beachten: In diesem Fall ist eine Krankmeldung über WebUntis nicht mehr möglich. Das Kind muss dann über die Klassenleitung – schriftlich oder per Email – entschuldigt werden.) |
| Ansteckende Krankheiten | Ein Kind darf nicht die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung besuchen, wenn es an einer schweren Infektion erkrankt ist. Bei ansteckenden Krankheiten wie Masern, Mumps oder Windpocken u. a. wie auch beim Befall von Kopfläusen ist das Gesundheitsamt (Landratsamt des jeweiligen Kreises) zu informieren. |
| Chronische Krankheiten | Leidet Ihr Kind an einer chronischen Krankheit wie z. B. Diabetes, Asthma oder v. a. m., so informieren Sie die Schule darüber, damit diese für den Problemfall angemessen reagieren kann. Sprechen Sie ggf. auch mit dem Klassenlehrer über einen Nachteilsausgleich. |
| Unterrichtsausfall | Falls der Unterricht einmal früher endet, kann sich Ihr Kind in der Cafeteria aufhalten oder vorzeitig nach Hause fahren. |
| Unterrichtsbefreiung/Beurlaubung | • Stundenweise (z. B. Arztbesuch): vorherige Absprache mit dem Klassenlehrer
• Ganzer Tag: Eine Woche vor dem Termin schriftlicher Antrag beim Klassenlehrer (mit Begründung); für mehr als einen Tag oder vor den Schulferien schriftlicher Antrag nur bei der Schulleitung. |
| Selbständige Information über die schulischen Leistungen | Die Eltern informieren sich selbständig über die schriftlichen und mündlichen Leistungen ihres Kindes. Nur wenn die Leistungen im 2. Schulhalbjahr plötzlich absinken, so dass die Versetzung gefährdet ist, werden die Eltern von der Schule informiert. – Der Fachlehrer kann aber eine Unterschrift der Eltern verlangen, um sicherzustellen, dass Sie von einer Klassenarbeit oder dem Test ihres Kindes Kenntnis genommen haben. Informieren Sie sich ebenso regelmäßig über die zu erledigenden Hausaufgaben. |
| Sie bringen Ihr Kind zur Schule | Das HSG liegt in einer Sackgasse. Wenn Sie Ihr Kind mit dem Wagen zur Schule bringen, so halten Sie bitte entweder in der Hirschhorner Landstraße (vor der Itterburg) an oder fahren Sie auf den Parkplatz des Gleisdreiecks. Sowohl Sie als auch Ihr Kind gewinnen dabei Zeit. |
Bei Fehlen ohne Entschuldigung gibt es ein Elterngespräch, im Wiederholungsfall einen Aktenvermerk und ggf. auch eine Meldung bei der Schulaufsichtsbehörde (Jugendamt des jeweiligen Landkreises).
Landratsämter
- Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises, Heidelberg (Jugendamt und Gesundheitsamt)
- Landratsamt des Neckar-Odenwald-Kreises, Mosbach (Jugendamt und Gesundheitsamt)
- Landratsamt des Kreises Bergstraße, Heppenheim (Jugendamt und Gesundheitsamt)
- Landratsamt des Odenwaldkreises, Erbach (Jugendamt und Gesundheitsamt)
Dienstleistungen am HSG
Am HSG Eberbach bieten zwei Fremdfirmen ihre Dienstleistungen an:
- Schulmensa: Verwaltung des Guthabens und Bestellen der Essen unter https://mensawelten.de/. Die Vorgehensweise wird hier erklärt.
- Schließfächer: Damit Ihr Kind nicht allzu viele Schulbücher und -hefte, Arbeitshefte und Sportsachen mit sich herumtragen muss, kann es sie in einem Schließfach deponieren. Diese Schließfächer (36 × 35 × 50 cm) werden von der Fa. Mietra (Schließfachanlagen Gerold Trautner e. K. [eingetragener Kaufmann]; www.schliessfaecher.de) vermietet. Zu Mietdauer, Mietpreis (Einzugsermächtigung-Lastschriftverfahren), Kaution und sonstigen Regularien erhält Ihr Kind am ersten Schultag ein kombiniertes Informationsschreiben und Formular für den Mietvertrag; dies ist ebenso im Sekretariat erhältlich. – Mietpreis (2014/15): 22,80 € / Jahr; Reinigung: 3,– €/Jahr; Kaution: 20,– €.
