Elternbrief – Änderung der Bestimmungen zur Absonderung und Testung


Liebe Eltern,

das KM hat uns heute informiert, dass die Corona-Verordnung Absonderung zum 16. November aufgehoben wurde. Seit heute gelten absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen:

 

Ersatz der Absonderungspflicht durch eine Maskenpflicht

Für Personen, die von einer zugelassenen Stelle (Teststelle oder in einer Apotheke) positiv getestet wurden, gilt eine Maskenpflicht. Personen, die sich mit einem Selbsttest positiv auf das Coronavirus getestet haben, ist dringend zu raten, den Kontakt zu anderen Personen zu reduzieren, und das Ergebnis durch ein zertifiziertes Testangebot überprüfen zu lassen.

Die Maskenpflicht gilt

  • in Innenräumen, sofern ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist.
  • im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Zulässig sind medizinische Masken oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).

Infizierte Personen, die keine Maske tragen, unterliegen weiterhin der Absonderungspflicht und können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Ist das Tragen einer Maske, z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, bleibt es ebenfalls bei der Absonderungspflicht. Es ist also nicht maßgeblich, aus welchen Gründen keine Maske getragen wird.

 

Sport- und Musikunterricht

Mediziner raten von einer körperlichen Belastung während einer Corona-Infektion ab. Daher sollten positiv getestete Schülerinnen und Schüler für den Zeitraum der absonderungsersetzenden Maßnahmen nicht aktiv am fachpraktischen Sportunterricht teilnehmen. Sollten positiv getestete Schülerinnen und Schüler am Sportunterricht teilnehmen wollen, müssen sie durchgehend eine Maske tragen. Das Musizieren mit Blasinstrumenten ist ohne Maske nicht möglich und daher in Innenräumen für den Zeitraum der Maskenpflicht ausgeschlossen. Das Singen ist in Innenräumen mit Maske gestattet.

 

Leistungsfeststellungen und Prüfungen

Schülerinnen und Schüler, die der Maskenpflicht unterliegen, können entscheiden, ob sie

  • mit Maske teilnehmen wollen oder
  • die Maske nicht tragen wollen und aufgrund der Absonderungspflicht als entschuldigt gelten. In der Regel wird die Leistungsfeststellung (entsprechend dem Krankheitsfall) nachgeholt.
    In diesem Fall muss die Corona-Infektion durch einen positiven PCR-Test oder Schnelltest der Schule gegenüber nachgewiesen werden. Ein Selbsttest genügt hierfür nicht.

Dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme an Leistungsfeststellungen und fachpraktischen Prüfungen im Fach Sport.

 

Generell gilt: Wer krank ist, soll zu Hause bleiben!

Das heißt, symptomatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler ebenso wie Lehrkräfte sollten auf einen Schulbesuch verzichten. Diese dringende Empfehlung gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Person mit dem Coronavirus, einem Influenzavirus oder einem anderen Krankheitserreger infiziert ist.

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